ISUV: Regelungen beim Zugewinnausgleich bei Trennung und Scheidung. Was geschieht mit dem Vermögen oder den Schulden?
Anmeldung möglich (48 Plätze sind frei)
Kursnr. | C161102 |
Beginn | Di., 11.11.2025, 19:00 - 20:30 Uhr |
Anmeldeschluss | 09.11.2025 |
Dauer | 1 Termin |
Kursort | Online-Kurs |
Gebühr | 0,00 € |
Teilnehmer | 1 - 50 |
Kursbeschreibung
Eine Veranstaltung in Kooperation mit dem ISUV – Interessenverband Unterhalt & Familienrecht, Kontaktstelle KleveEndet der Bund fürs Leben vorzeitig, ergibt sich die Frage, wie die in der Ehezeit erworbenen Vermögenswerte (z. B. ein Haus, weiteres Vermögen, Versicherungen) und Schulden aufgeteilt werden. Hat einer der Ehepartner in der Ehezeit ein höheres Vermögen als der andere erwirtschaftet, dann ist die Differenz auszugleichen, wenn es gefordert wird. Auch Vermögen oder Schulden vor der Ehe sowie Schenkungen, Erbschaften usw. während der Ehe sind zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber bezeichnet dies als "Zugewinnausgleich". Da es hierbei um die finanzielle Zukunft der Beteiligten geht, spielt die Aufteilung der Werte eine große Rolle.
Was in der Theorie einfach und verständlich erscheint kann in der Praxis sehr viel Konfliktstoff hervorrufen und teuer werden. Wenn Sicherheit besteht, dass die Trennung endgültig ist, sollten daher rechtzeitig sinnvolle und faire Lösungen angestrebt werden, um einen Rosenkrieg und unnötige Kosten zu vermeiden. Von Bedeutung sind bei der Werteaufteilung insbesondere: Wie wird der Zugewinn berechnet? Kann eine Regelung schon vor der Scheidung erfolgen? Ist ein (gegenseitiger) Verzicht auf Ausgleich möglich? Gibt es einen Zugewinnausgleich bei Gütertrennung? Wichtige Kriterien bei einer Immobilie sind z. B.: Wer ist Eigentümer? Gibt es einen (gemeinsamen) Kredit? Will einer der Eheleute das Haus behalten? Wie komme ich aus dem Kreditvertrag heraus? Wie und durch wen erfolgt die Wertermittlung? Da hilft meist nur ein Gutachten.
Online-Kurs
Online
Datum
Uhrzeit
Ort
Datum
11.11.2025
Uhrzeit
19:00 - 20:30 Uhr
Ort
Online-Kurs
Michael Klotzbier
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